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Feuerwerk außerhalb Silvester erwerben

Hier finden sie Informationen wie sie auch unterjährig Feuerwerk erhalten können.

Wie kann ich Feuerwerk unterjährig bekommen?

Diese Frage wurde uns in den letzten Wochen und Monaten sehr häufig gestellt, da jeder Feuerwerksfan ein Abgabeverbot vor Silvester, wie in den vergangen zwei Jahren, umgehen will.

Wir wollen in diesem Beitrag vier Möglichkeiten aufzeigen, wie dies in Deutschland völlig legal möglich ist.

1.  Ausnahmegenehmigung nach § 24 1. SprengV

Für besondere Anlässe (Hochzeiten, runde Geburtstage usw.) erteilen die meisten Städte und Gemeinden Privatpersonen eine Ausnahmegenehmigung für das unterjährige Abrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk). Mit dieser Genehmigung darf dann auch F2 Feuerwerk unterjährig, vor dem in der Genehmigung genannten Termin, erworben werden.

Die Genehmigung muss beim Ordnungsamt der Stadt beantragt werden, in welcher man beabsichtigt,  das Feuerwerk abzuschießen. Ein Formular hierfür kann hier heruntergeladen werden. Die Kosten für die Genehmigung sind in jeder Stadt/Gemeinde unterschiedlich und können vor Beantragung der Ausnahmegenehmigung dort erfragt werden.  

2. Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Mit dieser sprengstoffrechtlichen Erlaubnis dürfen Sie das ganze Jahr über Feuerwerk kaufen. Für das unterjährigen Abbrennen von Feuerwerk ist auch keine weitere Genehmigung mehr nötig,  ABER das beabsichtigte Feuerwerk muss mindestens zwei Wochen (in manchen Fällen auch vier Wochen) vor Abschuss bei der entsprechenden Behörde angezeigt werden und natürlich müssen Sicherheitsabstände und weitere Auflagen/Vorschriften beachtet werden.  Informationen hierzu finden Sie im SprengG, der 1. SprengV und/oder auf Nachfrage bei den zuständigen Behörden.

Ein Erlaubnis nach § 27 SprengG kann jeder Bürger ab 21 Jahren beantragen.  In den meisten Bundeländern wird diese Erlaubnis von den Landratsämtern ausgestellt. Ein Fachkundenachweis ist für Produkte der Kategorien F2 und F3 nicht erforderlich. Es ist wichtig, dass auch beide Kategorien (F2 und F3) in der Erlaubnis eingetragen werden, denn nur was in der Erlaubnis aufgeführt ist, darf auch erworben werden.

Es wird in der Regel eine pyrotechnische Haftpflichtversicherung verlangt. Ein einfacher Weg, um kostengünstig eine solche Versicherung zu bekommen, ist über den BVPK (https://bvpk.org/). Werden Sie beim BVPK Mitglied, dann können Sie über den Verband kostengünstig eine pyrotechnische Haftpflichtversicherung abschließen (36,00 € /p.a, Stand 18.01.2022).  Alternativ können Sie auch bei der Versicherungsgesellschaft Ihrer Privathaftpflicht nachfragen, ob Pyrotechnik dort mit aufgenommen werden kann.

Die ausstellende Behörde dieser Erlaubnis prüft außerdem Ihre Zuverlässigkeit mittels einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, d.h., die Behörde prüft, ob evtl. Vorstrafen oder ähnliches vorliegen. Man muss für die Unbedenklichkeitsbescheinigung möglicherweise einen extra Antrag ausfüllen. Dies erfahren Sie aber von der Behörde, die Überprüfung selbst läuft dann im Hintergrund ab, ohne dass Sie davon berührt werden.

3. Gewerbeschein

Gewerbetreibende dürfen zum Zwecke des Wiederverkaufs ganzjährig Feuerwerk erwerben. Dass der Erwerb zum Zweck des Wiederverkaufs erfolgt, lassen wir uns vom Gewerbetreiben in einem extra Formular noch einmal bestätigen.

Sind Sie nicht selbst Gewerbetreibender, ist es auch möglich mit einem Gewerbeschein und der dafür ausgestellten Vollmacht einzukaufen. WICHTIG: Die Rechnung für Ihren Einkauf wird immer auf den Gewerbetreibenden/Firma (Geschäftsadresse) ausgestellt! Bitte legen sie in einem solchen Fall Ihren Account im Onlineshop auch entsprechend an (Rechnungsadresse = Gewerbetreibender / Lieferanschrift = Ihre Adresse)

Zünden darf der Gewerbetreibende das Feuerwerk unterjährig jedoch nicht! Es sei denn er hat sich eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 1.SprengV (siehe Punkt 1) besorgt.

4. Ganzjahresfeuerwerk (F1), Feuerwerk mit technischer Zulassung (T1) und sonstige pyrotechnische Gegenstände (P1)

Es gibt inzwischen viele gute Feuerwerkskörper bzw. pyrotechnische Gegenstände und Effekte in ganzjährig freiverkäuflichen Kategorien (F1, T1 und P1). Allerdings sind diese Zulassungen teilweise auch an bestimmte spezifische Verwendungszwecke gebunden, dies betrifft im Besonderen die Artikel der Kategorie T1 und P1. Nachfolgend eine kurze Erläuterung dieser Kategorien:

Kategorie F1: Freiverkäuflich ab 12 Jahren. Diese Artikel wurden in der Vergangenheit deshalb auch oft Kinder- und Jugendfeuerwerk genannt. Die Qualität der Artikel, besonders im Bereich der Bengalen und Fontänen, ist in den vergangenen Jahren deutlich besser geworden.

Kategorie T1: Das T steht für technisches Feuerwerk. Artikel dieser Kategorie dürfen ab 18 Jahren ganzjährig verkauft werden. Auch der Abbrand der Artikel ist ganzjährig erlaubt, ABER nur im Rahmen von technischen und Showzwecken mit Foto- oder Videoaufnahmen! Allerdings ist der Showzweck doch sehr dehnbar.

Kategorie P1: Ganzjährig ab 18 Jahren freiverkäuflich. Dieser Kategorie werden alle Produkte zugewiesen, welche nicht eindeutig einer anderen Kategorie zugeordnet werden können. Auch hier gibt es Produkte, deren Verwendung besonderen Vorgaben unterliegen.

WICHTIG

Bei allen der vier erläuterten Möglichkeiten sind begrenzte Lagermenge von Feuerwerkskörpern/pyrotechnischen Gegenständen zu beachten.

Nach der Lagerrichtlinie (siehe 2.SprengV - Anlage 7) dürfen 10 kg NEM der Lagergruppe 1.4 G oder 3 kg NEM der Lagergruppe 1.3 G - pro abgeschlossenem Kellerraum - gelagert werden, wobei bereits ein 1.3 G Gegenstand die Gesamtmenge auf 3 kg NEM beschränkt.

Um hier die geringe Lagermöglichkeit zu entschärfen, bieten wir kurzfristige Abholung sowie schnelle Lieferung bei 3-5 Werktagen an.