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Feuerwerkskategorien

Feuerwerkskörper, andere pyrotechnische Gegenstände und pyrotechnische Sätze werden in verschiedene Kategorien unterteilt.

Man unterscheidet nach §6 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengG) Kategorien für

Die Einteilung in die einzelnen Unterkategorien erfolgt dabei anhand der Gefährlichkeit der Gegenstände oder Sätze. Pyrotechnische Munition wiederum fällt nicht unter das Sprengstoffgesetz, sondern unter das Waffengesetz.

In die Kategorie 1 fallen Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, kaum einen Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind.

  • Sicherheitsabstand: min. 1 Meter
  • Schallpegel: max. 120dB bei 1 Meter Abstand
  • Verkauf ohne zeitliche Begrenzung
  • Verkauf an Personen über 12 Jahren

Beispiel-Produkte: Bengalfeuer, Bengalfackeln, Knallerbsen, Knatterartikel, Partyknaller, Bodenfeuerwirbel, Scherzzündhölzer, Wunderkerzen, Tischfeuerwerk

Zur Kategorie 2 zählen Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.

  • Sicherheitsabstand: min. 8 Meter
  • Schallpegel: max. 120dB bei 8 Meter Abstand
  • Verkauf vom 28. bis 31. Dezember
  • Verkauf an Personen über 18 Jahren

Personen mit einer Erlaubnis nach §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein nach §20 des SprengG dürfen auch außerhalb dieses Zeitfensters Feuerwerkskörper der Kategorie 2 verwenden, müssen diese Verwendung jedoch der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Möchten Sie die Feuerwerkskörper für einen besonderen Anlass, wie eine Hochzeit oder einen Geburtstag abbrennen, besteht die Möglichkeit einen „Freistellungsantrag“ beim Ordnungsamt nach §24 Abs. 1 der 1. SprengV zu beantragen.

Beispiel-Produkte: Batterien, Knallfrösche, Knallkörper, Baby-Raketen, Feuertöpfe, Fontänen, Doppelschläge, Pyrodrifter

Die Kategorie 3 beinhaltet Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die Gesundheit nicht gefährden.

  • Sicherheitsabstand: min. 15 Meter
  • Schallpegel: max. 120dB bei 15 Meter Abstand
  • Verkauf an Personen über 18 Jahren
  • mit einer Erlaubnis nach §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein nach §20

Die Verwendung muss der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.

Beispiel-Produkte: Batterien, Knallkörper, Räder, Feuerräder, Raketen, Römische Lichter, Blitzknallkörper, Feuerwerksrohre, Steigende Kronen

Kategorie 4 beinhaltet Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen und deren Schallpegel die Gesundheit nicht gefährdet. Die Artikel sind nicht zulassungspflichtig und haben keine Satzmengen-Beschränkungen.

  • Mindestalter: 21 Jahre
  • Erlaubnis §7 oder §27 oder Befähigungsschein §20 gem. SprengG

Das Abbrennen ist der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. In unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen vier Wochen zuvor.

Zur Kategorie T1 zählen pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen. Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 18 Jahren.

Zur Kategorie T2 zählen pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind. Das Mindestalter für den Erwerb liegt bei 21 Jahren.

In dieser Kategorie finden sich sonstige pyrotechnische Gegenstände außerhalb von Bühnen und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen. Dazu gehören z.B. Anzündmittel oder Signalmittel.

Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 18 Jahren.

Zur Kategorie P2 zählen Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind. Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 21 Jahren.

Beispiele für diese Kategorie sind Stoppine oder Airbags.

Zur Kategorie S1 zählen pyrotechnische Sätze geringer Gefährlichkeit, die für die Anwendung auf Bühnen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von Rettungskräften dienen. Das Mindestalter dieser Artikel liegt bei 18 Jahren.

Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn sie

  • eine Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand von mindestens 30 s für 0,1 kg besitzen
  • keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln
  • beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen
  • keine Ruß bildenden Stoffe enthalten

In diese Kategorie fallen pyrotechnische Sätze großer Gefährlichkeit, deren Umgang an die Befähigung und Erlaubnis gebunden ist. Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 21 Jahren.

Pyrotechnische Munition der Klasse PM-I darf das ganze Jahr an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Hierzu zählen Signale, Luftheuler und sonstige Effektgeschosse (meist 15 mm) mit einem Satzgewicht von max. 10 g.

Für den Erwerb pyrotechnischer Munition der Klasse PM-II – beispielsweise „Starenschreck“ oder Geschosse mit mehr als 10 g Satzgewicht – ist ein Munitionserwerbsschein oder eine Waffenhandelserlaubnis mit entsprechendem Eintrag erforderlich. 

Der Handel mit pyrotechnischer Munition ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet.